Schulordnung

1 Allgemeines

Die Musikschule Schlieren wurde im Jahre 1964 gegründet. Sie ist ein politisch sowie kon- fessionell neutraler Verein und vermittelt Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine sorgfältige, individuelle musikalische Ausbildung gemäss Musikschulgesetzt des Kanton Zürichs, gültig ab 1.01.2023. Mit dieser Schulordnung werden Einzelheiten des Schulbetriebes und des Musikunterrichtes geregelt.

2 Information / Kommunikation

Über ihre Angebote informiert die Musikschule auf ihrer Homepage. Auf der Website sind auch die Regelungen der An- und Abmeldungen, alle gebräuchlichen Formulare sowie die Schulordnung und weitere Informationen aufgeschaltet (https://musikschule-schlieren.ch). Die Homepage gibt auch Auskunft über die Öffnungszeiten und Erreichbarkeit von Schul- leitung und Sekretariat (044 760 44 42, info@musikschule-schlieren.ch).

3 An-, Abmeldung / Aufnahme, Zuteilung

3.1 Eintritte und Austritte sind nur auf Beginn oder Ende eines Semesters möglich. Sie sind online via Webseite oder schriftlich an die Schulleitung zu richten.

3.2 Anmeldefristen:
31. Mai für das 1. Semester des folgenden Schuljahres
15. Januar für das 2. Semester des Schuljahres
Übersteigen die Anmeldungen die verfügbaren Plätze, wird eine Warteliste geführt.

3.3 Abmeldefristen:
31. Mai für die Abmeldung per Ende des 2. Semesters
30. November für die Abmeldung per Ende des 1. Semesters

Ohne rechtzeitige schriftliche Abmeldung verlängern sich die Zugehörigkeit zur Musikschule um ein Semester und damit auch die Zahlungspflicht.

3.4 Zuteilungswünsche zu einer bestimmten Musiklehrperson werden nach Möglichkeit berücksichtigt, können jedoch nicht garantiert werden. Aus organisatorischen Gründen können später Umteilungen erfolgen.

3.5 Alle rechtzeitig Angemeldeten, die bis Ende Juni keinen negativen Bescheid erhalten gelten als aufgenommen, sofern eine qualifizierte Lehrperson und bei der Stundenplaneinteilung eine passende Unterrichtszeit gefunden werden kann.

3.6 Nach erfolgter Aufnahme nimmt die zugeteilte Musiklehrperson noch vor den Sommerferien Kontakt mit den Schülerinnen und Schüler bzw. deren erziehungsberechtigten Personen auf.

3.7 Die Einteilung in Ensembles erfolgt über die Lehrperson und gilt verbindlich für das folgende Semester.

4. Schulgeld / Schulgeldermässigung

4.1 Das Schulgeld richtet sich nach der Tarifordnung. Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise, der geforderte Betrag ist fristgerecht zu bezahlen. Schüler und Schülerinnen, für welche die Rechnung der Musikschule nicht bezahlt wurde, werden nicht aufgenommen oder weiter unterrichtet.

4.2 Bei einem Austritt infolge Wegzugs aus der Gemeinde wird das Schulgeld pro Rata berechnet. Auf Gesuch hin kann der Schulleiter diese Regelung auch auf andere berechtigte Gründe anwenden.

4.3 Auf Gesuch hin ist in begründeten Fällen eine Schulgeldermässigung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene möglich. Pro Kind ist nur für ein Instrument eine Ermässigung möglich. Ermässigungsgesuche sind online über die Anmeldemaske einzureichen. Über das Vorgehen und die Höhe der Ermässigung gibt die Schulleitung Auskunft. Die Ermässigung richtet sich nach der letzten definitiven Steuerveranlagung. Diese muss für jedes Schuljahr termingerecht neu eingereicht werden.

4.4 Bei Sozialhilfeempfängern braucht es anstelle einer Steuererklärung eine aktuelle Bestätigung des Sozialamtes.

4.5 Die Kosten für Schulmaterial (Noten, Instrumente usw.) sind im Schulgeld nicht enthalten und gehen zulasten der die Schülerinnen und Schüler bzw. deren erziehungsberechtigten Personen.

5. Anforderungen / Massnahmen

5.1 Mit der Anmeldung verpflichten sich die Schülerinnen und Schüler bzw. deren erziehungsberechtigten Personen, den Vorschriften der Schulordnung Folge zu leisten. Bei triftigen Gründen kann die Schulleitung eine frühzeitige Auflösung der Unterrichtsverpflichtung verfügen. Im Schulalltag ist die geltende Hausordnung des Schulhauses einzuhalten. Der Unterrichtsraum darf nur in Anwesenheit einer Lehrkraft betreten werden. Die Schüler und Schülerinnen kommen regelmässig und zu den vereinbarten Zeiten, pünktlich und vorbereitet in den Unterricht.

5.2 Die erziehungsberechtigten Personen begleiten und unterstützen die musikalische Ausbildung und pflegen einen regelmässigen Kontakt mit der Lehrperson.

5.3 Wenn erforderlich, können Schüler und Schülerinnen nach erfolgter schriftlicher Mahnung aus folgenden Gründen vom Musikunterricht ausgeschlossen werden:
– wiederholte Unpünktlichkeit oder unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht
– fortgesetztes schlechtes Betragen
– Uneinbringlichkeit offener Rechnungen

6. Schulbetrieb

6.1 Der Unterricht findet in den von der Stadt Schlieren dafür zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten statt.

6.2 Das Schuljahr der Musikschule stimmt zeitlich mit dem der Volksschule überein und umfasst folgende 2 Semester:
1. Semester: 1. August bis 31. Januar
2. Semester: 1. Februar bis 31. Juli
Die Ferien der Musikschule richten sich nach dem Ferienplan der Schule Schlieren. Offizielle Schuleinstellungen wie Chilbimontag, Schulkapitel, Sporttage sowie interne Umstellungen im ordentlichen Schulbetrieb der Schule Schlieren gelten für den Betrieb der Musikschule aber als Unterrichtstage.

6.3 Die erste Schulwoche nach den Sommerferien dient in der Regel der Stundenplaneinteilung, der Unterrichtsbetrieb findet nur teilweise und auf Anordnung der Lehrperson statt.

6.4 Absenzen sind der Musiklehrperson spätestens am Vortag zu melden. Versäumte Unterrichtslektionen werden nicht nachgeholt.

6.5 Bei mehr als 6 aufeinander folgenden Unterbrüchen infolge Krankheit oder Unfall von Schülerinnen und Schülern wird das Schulgeld pro Rata berechnet. Dazu ist ein Arztzeugnis einzureichen.

6.6 Lektionen, die Lehrpersonen infolge unverschuldeter Gründe (Krankheit, Unfall) nicht erteilen können, müssen nicht nachgeholt werden. Die Schulleitung kann auch den Einsatz von Stellvertretungen anordnen. Lektionen, die aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden, sind von der Lehrperson nachzuholen.

6.7 Bei einer Pandemie oder Quarantänepflicht der Musiklehrperson kann durch den Schulleiter Fernunterricht angeordnet werden. Der Fernunterricht wird quantitativ dem Präsenzunterricht gleichgesetzt.

6.8 Die erziehungsberechtigten Personen können nach Voranmeldung bei der Musiklehrperson einzelnen Lektionen beiwohnen.

7. Aufsicht über den Schulbetrieb

Die Schulkommission ist das Aufsichtsgremium des Musikschulbetriebes. Die Mitglieder der Schulkommission sowie die Schulleitung überwachen den Unterrichtsbetrieb und besuchen die Musiklehrpersonen nach einer festgelegten Besuchsordnung. Sie erstatten zu Handen des Vorstandes regelmässig Bericht.

Diese Schulordnung wurde durch den Vorstand am 6. Februar 2023 beschlossen, ersetzt alle bisherigen und tritt auf den 1. März 2023 in Kraft. Schlieren, 6. Februar 2023 Musikschule Schlieren Der Vorstand