Schulordnung

1. Allgemeines

Das durch die Stadt Schlieren subventionierte Angebot des Vereins Musikschule Schlieren vermittelt Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine sorgfältige, individuelle musikalische Ausbildung gemäss Musikschulgesetz des Kantons Zürich, gültig ab 01.01.2023. Mit dieser Schulordnung werden Einzelheiten des Schulbetriebes und des Musikunterrichtes geregelt.

2. Information / Kommunikation

Die Musikschule informiert umfassend über ihre Angebote und Regelungen sowie über den Schulbetrieb auf ihre stets aktualisierte Webseite. Die Schulleitung und die Administration beraten und informieren, und stellen die Kommunikation nach aussen sicher.

3. An-, Abmeldung / Aufnahme, Zuteilung

3.1 Eintritte und Austritte sind nur auf Beginn oder Ende eines Semesters möglich. Sie sind online via Webseite oder schriftlich an die Schulleitung zu richten.

3.2 Anmeldefristen:
31. Mai für das 1. Semester des folgenden Schuljahres (Unterrichtsstart nach den Sommerferien)
15. Januar für das 2. Semester des Schuljahres (Unterrichtsstart Anfang Februar)
Übersteigen die Anmeldungen die verfügbaren Plätze, wird eine Warteliste geführt.

3.3 Abmeldefristen:
31. Mai für die Abmeldung per Ende des 2. Semesters (Unterricht bis zu den Sommerferien)
30. November für die Abmeldung per Ende des 1. Semesters 
(Unterricht bis Ende Januar)
Ohne rechtzeitige schriftliche Abmeldung verlängert sich die Zugehörigkeit zur Musikschule um ein Semester und damit auch die Zahlungspflicht.

3.4 Zuteilungswünsche zu einer bestimmten Musiklehrperson werden nach Möglichkeit berücksichtigt, können jedoch nicht garantiert werden. Aus organisatorischen Gründen können später Umteilungen erfolgen.

3.5 Alle rechtzeitig Angemeldeten, die bis Ende Juni keinen negativen Bescheid erhalten gelten als aufgenommen, sofern eine qualifizierte Lehrperson und bei der Stundenplaneinteilung eine passende Unterrichtszeit gefunden werden kann.

3.6 Nach erfolgter Aufnahme nimmt die zugeteilte Musiklehrperson noch vor den Sommerferien Kontakt mit den Schülerinnen und Schüler bzw. deren erziehungsberechtigten Personen auf.

3.7 Die Einteilung in Ensembles erfolgt über die Lehrperson und gilt verbindlich für das folgende Semester.

4. Schulgeld / Schulgeldermässigung

4.1 Das Schulgeld richtet sich nach der Tarifordnung der Musikschule Schlieren. Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise, der geforderte Betrag ist fristgerecht zu bezahlen. Schüler und Schülerinnen, für welche die Rechnung der Musikschule nicht bezahlt wurde, werden nicht aufgenommen oder nicht weiter unterrichtet.

4.2 Bei einem Austritt infolge Wegzugs aus der Gemeinde wird das Schulgeld pro Rata berechnet. Auf Gesuch hin kann der Schulleiter diese Regelung auch auf andere berechtigte Gründe anwenden.

4.3 Schulgeldermässigungen in begründeten Fällen sind auf Gesuch hin für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene möglich. Die Einzelheiten sind im Reglement Schulgeldermässigung der Musikschule Schlieren geregelt.

4.4 Die Kosten für Schulmaterial (Noten, Instrumente usw.) sind im Schulgeld nicht enthalten und gehen zulasten der die Schülerinnen und Schüler bzw. deren erziehungsberechtigten Personen.

5. Anforderungen / Massnahmen

5.1 Mit der Anmeldung verpflichten sich die Schülerinnen und Schüler bzw. deren erziehungsberechtigten Personen, den Vorschriften der Schulordnung Folge zu leisten. Bei triftigen Gründen kann die Schulleitung eine frühzeitige Auflösung der Unterrichtsverpflichtung verfügen. Im Schulalltag ist die geltende Hausordnung des Schulhauses einzuhalten. Der Unterrichtsraum darf nur in Anwesenheit einer Lehrkraft betreten werden. Die Schüler und Schülerinnen kommen regelmässig und zu den vereinbarten Zeiten, pünktlich und vorbereitet in den Unterricht.

5.2 Die erziehungsberechtigten Personen begleiten und unterstützen die musikalische Ausbildung und pflegen einen regelmässigen Kontakt mit der Lehrperson.

5.3 Wenn erforderlich, können Schüler und Schülerinnen nach erfolgter schriftlicher Mahnung aus folgenden Gründen vom Musikunterricht ausgeschlossen werden:
– wiederholte Unpünktlichkeit oder unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht
– fortgesetztes schlechtes Betragen
– Uneinbringlichkeit offener Rechnungen

6. Schulbetrieb

6.1 Der Unterricht findet ausschliesslich in den von der Stadt Schlieren dafür zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten statt.

6.2 Das Schuljahr der Musikschule stimmt zeitlich mit dem der Volksschule überein und umfasst folgende 2 Semester:
1. Semester: 1. August bis 31. Januar
2. Semester: 1. Februar bis 31. Juli
Die Ferien der Musikschule richten sich nach dem Ferienplan der Schule Schlieren. Offizielle Schuleinstellungen wie Chilbimontag, Schulkapitel, Sporttage sowie interne Umstellungen im ordentlichen Schulbetrieb der Schule Schlieren gelten für den Betrieb der Musikschule aber als Unterrichtstage.

6.3 Die erste Schulwoche nach den Sommerferien dient in der Regel der Stundenplaneinteilung, der Unterrichtsbetrieb findet nur teilweise und auf Anordnung der Lehrperson statt.

6.4 Absenzen sind der Musiklehrperson spätestens am Vortag zu melden. Versäumte Unterrichtslektionen werden nicht nachgeholt.

6.5 Bei mehr als 6 aufeinander folgenden Unterbrüchen infolge Krankheit oder Unfall von Schülerinnen und Schülern wird das Schulgeld pro Rata berechnet. Dazu ist ein Arztzeugnis einzureichen.

6.6 Lektionen, die Lehrpersonen infolge unverschuldeter Gründe (Krankheit, Unfall) nicht erteilen können, müssen nicht nachgeholt werden. Die Schulleitung kann auch den Einsatz von Stellvertretungen anordnen. Lektionen, die aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden, sind von der Lehrperson nachzuholen.

6.7 Bei einer Pandemie oder Quarantänepflicht der Musiklehrperson kann durch den Schulleiter Fernunterricht angeordnet werden. Der Fernunterricht wird quantitativ dem Präsenzunterricht gleichgesetzt.

6.8 Die erziehungsberechtigten Personen können nach Voranmeldung bei der Musiklehrperson einzelnen Lektionen beiwohnen.

7. Aufsicht über den Schulbetrieb

Der Vorstand ist das Aufsichtsgremium des Musikschulbetriebes. Er kann diese Aufgabe an einzelne Mitglieder delegieren. Die Schulleitung überwacht den Unterrichtsbetrieb und besucht die Musiklehrpersonen nach einer festgelegten Besuchsordnung. Sie erstattet dem Vorstand regelmässig Bericht.

Diese Schulordnung wurde vom Vorstand am 13.02.2024 beschlossen.

Sie ersetzt die bisherige und tritt am 1.03.2024 in Kraft.